Satzung

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Satzung

des Vereines Siedler- und Eigenheimerbund Garching b. München e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereines


Der Verein führt den Namen Siedler- und Eigenheimerbund Garching b. München e.V.

Er hat seinen Sitz in Garching b. München.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.


§ 2 Zweck des Vereines

(1) Zweck des Vereines ist die Förderung und Erhaltung des Eigenheimes, die Wahrung der Interessen der Vereinsmitglieder, soweit sie mit dem Haus- und Grundbesitz zusammenhängen, sowie die Vermittlung der satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • eine auf das Eigenheim und den Garten bezogene Verbraucherberatung,
  • die Vermittlung eines ausreichenden Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherungsschutzes,
  • die Förderung des Gemeinschaftssinnes und Pflege einer guten Nachbarschaft,
  • die gegenseitige Unterstützung in Fragen der örtlichen Gemeinschaft,
  • die Pflege der Gemeinschaft in der Gemeinde,
  • das Ausleihen von Gemeinschaftsgeräten an Vereinsmitglieder,
  • die Zusammenfassung aller Eigenheimbesitzer unter Ausschluss jeglicher parteipolitischer und konfessioneller Zielsetzungen bei partnerschaftlicher Mitwirkung von Männern und Frauen.

3) Der Zweck des Vereines ist nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinnes ausgerichtet.


§ 3 Mitgliedschaft

(1)Die ordentliche Mitgliedschaft können Inhaber und am Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum Interessierte erlangen, sowie alle Personen, die die Ziele und Aufgaben des Vereins durch ihre Mitgliedschaft unterstützen wollen.

(2) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Erklärung erforderlich, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Im Ablehnungsfall ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ablehnungsbescheides der Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss bzw. bei Auflösung des Vereines.

(4) Die durch Tod erloschene Mitgliedschaft kann von dem Hinterbliebenen, der Eigentümer des Eigenheimes wird, fortgesetzt werden, wenn diese Willenserklärung binnen acht Wochen nach dem Tode des Mitgliedes schriftlich abgegeben wird.

(5)Der Austritt kann unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand schriftlich ausgesprochen werden, wenn das Mitglied trotz Abmahnung seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen nicht nachkommt, mit einem Beitrag von mindestens zwölf Monaten im Rückstand ist oder das Interesse des Vereines schädigt bzw. gefährdet. Gegen den Ausschluss, der vom Vorstand ausgesprochen und mit der schriftlichen Zustellung wirksam wird, ist binnen vier Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung möglich.

(7) Eine außerordentliche passive Mitgliedschaft kann von allen Personen erlangt werden, die den Verein unterstützen möchten. Bei einer außerordentlichen passiven Mitgliedschaft hat das Mitglied keine Ansprüche auf die satzungsgemäßen Leistungen des Eigenheimerverbandes Bayern e.V. Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

§ 4 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Eigenheimes, können diese das Stimmrecht nur gemeinsam ausüben.

(2) Zur Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann ein anderes Vereinsmitglied jederzeit widerruflich bevollmächtigt werden. Einem Vereinsmitglied können maximal drei Vollmachten erteilt werden. Die Vollmacht ist mit Ausnahme bei Ehegatten vor Beginn einer Mitgliederversammlung oder sonst bei Ausübung des Rechtes schriftlich dem Vorstand vorzulegen.

§ 5 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich zur Zahlung der ordentlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Umlagen.

(2) Über die Höhe der ordentlichen Mitgliedsbeiträge sowie der außerordentlichen Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

(3) Art, Zeit und Ort sämtlicher Zahlungen bestimmt der Vorstand.


§ 6 Organe des Vereines

Der Verein hat folgende Organe:

  • den Vorstand,
  • den Verwaltungsrat,
  • die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

(1) Er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten und dritten Vorsitzenden, dem Kassier
und dem Schriftführer. Jedes Mitglied des Vorstandes ist zur Alleinvertretung des Vereines berechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von vier Jahren mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Nach Ablauf dieser Zeit stellt der Vorstand der Mitgliederversammlung die Vertrauensfrage. Wird das Vertrauen nicht ausgesprochen, ist eine Neuwahl erforderlich. Der Vorstand übt sein Amt bis zur Neuwahl aus.

(3) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus den Amtsgeschäften bestimmt der Vorstand einen Vertreter, der die Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung weiterführt.

(4) Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abberufen werden.

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind ihm zu erstatten. Den Vorstandsmitgliedern kann eine zusätzliche pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

(6) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Insbesondere hat er nachfolgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Einberufung der Mitgliederversammlung,
  • Einberufung des Verwaltungsrates,
  • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Verwaltungsrates,

  • Verwaltung des Vereinsvermögens,
  • Erstellung des Jahres- und des Kassenberichtes,

  • Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

(7) Zu den Sitzungen des Vorstandes sind die Vorstandsmitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorstandes beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(8) Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Verwaltungsrat


(1) Er besteht aus dem Vereinsvorstand gemäß § 7 Abs. 1 und mindestens drei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. § 7 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

(2) Der Verwaltungsrat hat neben den sonst in der Satzung und Geschäftsordnung festgelegten Aufgaben und denen, die ihm die Mitgliederversammlung im Einzelfall überträgt, die Aufgabe, den Vorstand in der Geschäftsführung des Vereines zu unterstützen, insbesondere mit ihm die Entscheidung des Vorstandes auf dessen Antrag hin zu beraten.

(3) Über die Tätigkeit des Verwaltungsrates soll in der Mitgliederversammlung berichtet werden.

(4) Die Arbeitsweise des Verwaltungsrates kann in einer Geschäftsordnung näher geregelt werden. Der Vorstand kann den Verwaltungsrat nach Maßgabe der Geschäftsordnung jederzeit einberufen.

(5) Das Amt des Verwaltungsrates ist ehrenamtlich. Notwendige Auslagen sind auf Antrag zu ersetzen.

(6) Zu den Sitzungen des Verwaltungsrates sind die Verwaltungsratsmitglieder vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens aber drei Tage vorher einzuladen. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie zwei weitere Mitglieder des Beirates anwesend sind. Der Verwaltungsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Verwaltungsratsmitglieds.


§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom dritten Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung hat unter Bezeichnung der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist in Textform zu erfolgen.

(2) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Vereinsmitglieder sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand in Textform mit kurzer Begründung einzureichen.

(3) Der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung unterliegen:

  • Rechenschafts- und Kassenbericht des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Vertrauensfragen des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der Revisoren,

  • Wahl von Vorstand, Verwaltungsrat und Revisoren,

  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,

  • Festsetzung außerordentlicher Umlagen und Aufwandsentschädigungen,

  • Satzungsänderungen einschließlich des Vereinszweckes,
  • Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
  • Auflösung des Vereines.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dritte Vorsitzende oder ein vom Vorstand Beauftragter.

(6) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist, mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 12), ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(7) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 10 Abstimmung

Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, erfolgen die Wahlen und Beschlussfassungen bei allen Organen des Vereines mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es wird offen durch Handzeichen abgestimmt, sofern nicht geheime schriftliche Abstimmung beantragt wird. Blockwahl ist möglich. Zur Satzungsänderung einschließlich des Vereinszweckes ist eine qualifizierte Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Änderung muss in ihrem Wortlaut bei der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.


§ 11 Revisoren und Revision

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren auf die Dauer von vier Jahren. § 7 Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend. Sie haben in eigener Verantwortung mindestens einmal jährlich die Geschäfts-, Kassen und Buchführung zu prüfen. Näheres kann in einer Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes, des Verwaltungsrates und andere Beteiligte haben den Revisoren jede notwendige Auskunft zu erteilen. Die Revisoren sind von der Einberufung von Vorstandssitzungen und Sitzungen des Verwaltungsrates zu verständigen. Sie haben das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht.


§ 12 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der zur Beschlussfähigkeit mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sein muss. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer doppelt qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder, die mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder umfassen muss.

(2) Ist diese Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung zur Vereinsauflösung einzuberufen, in der ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden mit einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden kann.

(3) Über das Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereines und deren Durchführung beschließt die Mitgliederversammlung.


§ 13 Dachorganisation

Der Verein ist korporatives Mitglied des Eigenheimerverbandes Bayern e.V.


§ 14 Errichtung


(1) Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Januar 2012 beschlossen.

(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


 

aktualisiert 06.02.2024
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